Grundsätzlich gilt:
Die Zuzahlung beträgt 10% des Apothekenabgabepreises
mindestens 5€, maximal 10€
Medikamente unter 50 € |
pauschal 5€, liegt der Apothekenabgabepreis unter 5€, so muss der Patient das Medikament vollständig selbst tragen.
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Medikamente zwischen 50,01 € - 100 € |
10% Zuzahlung (d.h.für ein Medikament das 78€ kostet, zahlen sie7,80 €)
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Medikamente über 100 € |
pauschal 10 € (d.h.für ein Medikament das 189€ kostet, zahlen sie auch nur 10 €)
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Verbandmittel |
10% vom Abrechnungspreis, Minimum 5€ und maximal 10 €
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Rezepturen |
10% vom Abrechnungspreis, Minimum 5€ und maximal 10 € |
Festbetrag
Als Festbetrag wird im deutschen Gesundheitssystem der Höchstbetrag bezeichnet, bis zu dem die Gesetzlichen Krankenkassen bestimmte Arzneimittel und Hilfsmittel bezahlen. Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur die jeweiligen Festbeträge.
Mehrkosten
Überschreitet der Apothekenabgabepreis den geltenden Festbetrag für ein Arzneimittel, ergibt sich eine Differenz: Die sogenannten Mehrkosten. Diese sind vom Versicherten zu tragen und müssen zusätzlich zu der gesetzlichen Zuzahlung bezahlt werden. Mehrkosten fallen auch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren an, sowie bei Versicherten, die generell von der Zuzahlung befreit sind. Eine Befreiung von den Mehrkosten ist nicht möglich, die nachträgliche Erstattung durch die Krankenkasse auch nicht.
AUSNAHMEREGELUNG
„Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FKG)
Danach werden Mehrkosten der gesetzlichen Krankenkassen in Rechnung gestellt, sobald kein vorrangig abzugebendes austauschfähiges Arzneimittel lieferfähig ist.
Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Hat man im Laufe eines Jahres Zuzahlungen bis zu seiner Belastungsgrenze erbracht, wird man für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.
Die Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Die Bruttoeinnahmen des Versicherten und von weiteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden zugrunde gelegt.
Die Befreiung ist im Sozialgesetzbuch nach §61 geregelt. Sie betrifft die Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln:
Bis zu zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens muss als Zuzahlung geleistet werden. Für schwerwiegend chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Hat man im Laufe eines Jahres
Zuzahlungen bis zu seiner Belastungsgrenze erbracht, wird man für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.